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wichtige Dokumente
- Zulassungsverordnung
- Weisung Zulassung zum Master-Studium
- Weisung Anrechnung von Studienleistungen
- Weisung Pflichtwahlfach GESS
- Master-Studienreglemente
- Gebührenverordnung ETH-Bereich
Es wird grundsätzlich erwartet, dass Sie das gesamte Master-Studium an der ETH Zürich absolvieren.
Bevor Sie ein Gesuch um Erlass oder Anrechnung stellen, beachten Sie bitte folgende Punkte:
Zahlungsmodalitäten
- Am Kassenschalter (F 67.1) im ETH-Hauptgebäude, Rämistrasse 101 (Schalteröffnungszeiten 11:00 - 13:00)
- Überweisung auf unser Swiss Post - Post Finance:
ETH Zürich
Finanzabteilung
8092 Zürich, Schweiz
Konto-Nr. 30-1171-7
Vermerk: EN0030-004, 740104 ZJ, 0035 L Zulassungsstelle
Ein Gesuch um Anrechnung von Studienleistungen oder um Erlass von ETH Leistungskontrollen können Sie frühestens dann stellen, wenn Ihre Anmeldung zum entsprechenden Master-Studium an der ETH Zürich vollständig ist und die Prüfungsergebnisse für sämtliche zur Anrechnung anstehende Studienleistungen vorliegen. Der späteste Termin für ein Gesuch ist vier Wochen nach dem Vorlesungsbeginn Ihres ersten Studiensemesters im entsprechenden Studiengang.
Ihr Gesuch um Anrechnung stellen Sie der Zulassungsstelle in schriftlicher Form (keine E-Mail) wie folgt zu:
Es kann pro Master-Studiengang nur einmal ein Anrechnungsgesuch gestellt werden. Auf weitere Gesuche wird nicht mehr eingetreten.
Die Zulassungsstelle prüft, ob die von Ihnen eingereichten Unterlagen vollständig sind, und reicht sie an die Studiendelegierten der entsprechenden Studiengänge weiter. Diese beurteilen, welche Studienleistungen angerechnet oder erlassen werden können.
Da das Verfahren eine genaue und individuelle Evaluation Ihrer Unterlagen erfordert, kann es 8-12 Wochen dauern, bis ein Entscheid möglich ist. Dieser wird Ihnen sodann von der Zulassungsstelle schriftlich zugestellt; die Zulassungsstelle informiert auch die Prüfungsplanstelle, die die Änderungen für Ihren Leistungsüberblick erfasst.
In begründeten Ausnahmefällen können an der ETH Zürich erbrachte Studienleistungen, die schon für einen Master- oder Weiterbildungsabschluss verwendet wurden, für ein weiteres Master-Studium angerechnet werden. Diese Ausnahmen sind üblicherweise im entsprechenden Master-Studienreglement definiert. Die Anrechnung erfolgt in diesen Fällen in Form eines Erlasses, d.h. auf dem Leistungsüberblick wird nur pauschale die Anzahl der Kreditpunkte und nicht die einzelnen Lerneinheiten und Noten ausgewiesen.
Die bei der Zulassung festgelegten Auflagen sind verbindlich. Jede Änderung muss schriftlich von der Zulassungsstelle bestätigt werden.
Die Auflagen wurden im Bewerbungsverfahren nach Prüfung Ihrer Vorbildung individuell festgelegt. Mit Ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular haben Sie bestätigt, dass Sie die Auflagen akzeptieren. Ein nachträglicher Antrag auf Änderung oder Reduktion von Auflagen hat wenig Aussicht auf Erfolg und bedarf einer sehr guten Begründung.
Insbesondere können die folgenden Gründe nicht geltend gemacht werden:
Legitime Gründe für einen Antrag auf Änderung von Auflagen sind:
Wer während des Master-Studiums an der ETH Zürich im Rahmen eines Mobilitätsstudiums Kreditpunkte an einer anderen Universität erwirbt, regelt die mögliche Anrechnung schon vor der Abreise mit dem Studiengang. Die Zulassungsstelle ist in diesem Fall nicht zuständig.
Wer im Mobilitätsstudium an der ETH Zürich Studienleistungen erbracht hat, die nicht für den Abschluss an der Heimhochschule verwendet wurden, und anschliessend an der ETH Zürich in ein Master-Studium eintritt, kann bei der Zulassungsstelle wie oben beschrieben ein Anrechnungsgesuch stellen.
Wer während des ETH Master-Studiums an der Universität Zürich als Fachhörer/-in Kreditpunkte erwirbt, braucht kein Anrechnungsgesuch bei der Zulassungsstelle zu stellen. Zuständig ist in diesem Fall Ihr Studiensekretariat.
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