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Urlaub
Kontakt
ETH Zürich
Rektoratskanzlei
HG F 19
Rämistrasse 101
8092 Zürich
Tel. +41 44 632 30 00
Fax +41 44 632 10 61
kanzlei@rektorat.ethz.ch
Öffnungszeiten Schalter
Mo – Fr, 11:00–13:00
Telefonzeiten
Mo – Fr, 9:00–11:30, 14:00–16:00
Ganzsemestriger Urlaub mit oder ohne Fächerbelegung
Allgemeines
- Wer aufgrund von z.B. obligatorischem
Praktikum, Krankheit oder Militärdienst der ETH ein oder zwei Semester
fernbleiben muss, kann sich dazu beurlauben lassen.
Beurlaubte Studierende bleiben immatrikuliert (ETH-Karte bleibt gültig), müssen
aber trotzdem eine Semestereinschreibung vornehmen: Innerhalb der regulären
Einschreibefrist in der Webapplikation myStudies im Einschreibefenster die
Option "Urlaub beantragen" wählen. Danach erhalten Sie die
üblichen Immatrikulationsbestätigungen (mit Urlaubsvermerk).
Achtung: Die Studienfristen werden durch die Einschreibung in ein
Urlaubssemester nicht unterbrochen.
- In der Regel sind nur zwei aufeinanderfolgende
Urlaubssemester möglich; für Ausnahmebewilligungen reichen Sie bei der
Rektoratskanzlei ein begründetes Gesuch ein.
- Die Einschreibung muss - wie die reguläre
Semestereinschreibung - spätestens bis Ende der zweiten Semesterwoche erfolgen.
Bei Verspätungen wird eine Gebühr von CHF 50.00 erhoben.
Wer sich trotz
erfolgter Mahnung nicht einschreibt, wird exmatrikuliert: Wer sein Studium ab-
oder unterbrechen will, beachte die Webinformationen zu Austritt/Exmatrikulation.
- Beurlaubte Studierende
bezahlen keine Semesterpauschale, sondern nur die obligatorischen und
allfällige freiwillige Semesterbeiträge.
- Wer während des
Urlaubssemesters einzelne Lerneinheiten belegen möchte, kann dies
selbstverständlich tun. Dafür werden CHF 50.00 pro belegte
Semesterwochenstunde in Rechnung gestellt (maximal CHF 580.00).
Bachelor-Studierende
Studierende im ersten Studienjahr
- Das Studium kann nicht mit einem
Urlaubssemester begonnen werden, d.h. im ersten Semester ist kein Urlaub
möglich.
- Studierende können im zweiten Semester nur Urlaub nehmen,
wenn sie beabsichtigen,
o das Basisjahr zu wiederholen,
o den Studiengang zu wechseln.
In beiden Fällen müssen
Sie der Rektoratskanzlei ein begründetes Gesuch einreichen (Verlängerung der
Basisprüfungsfrist, resp. Gesuch um Studiengangwechsel). Ohne ein solches
Gesuch ist es nicht möglich, die Fristen einzuhalten und das Studium fortzuführen.
Grund: Um den Stoff für
die Basisprüfung zu erarbeiten, muss das erste Studienjahr regulär (ohne
Urlaubssemester) belegt werden. Der erste Versuch der Basisprüfung muss
spätestens in der übernächsten Wintersession nach Eintritt ins erste Semester vorgenommen
werden (Beispiel: Wer im Herbstsemester 2011 das Studium begonnen hat, muss
spätestens in der Winterprüfungssession 2013 den ersten Versuch Basisprüfung
absolvieren).
- Wenn Sie bezüglich
Studienwahl unsicher sind und zur Neuorientierung bereits im ersten
Studienjahr ein Urlaubsemester belegen möchten, empfehlen wir Ihnen vorab
ein Gespräch mit den Studienberatern.
Studierende mit bestandener Basisprüfung
- Nach Absolvierung der
Basisprüfung sind in der Regel maximal zwei aufeinanderfolgende
Urlaubssemester möglich. Für Ausnahmebewilligungen reichen Sie bei der
Rektoratskanzlei einen begründeten Antrag ein, ggf. mit Gesuch um
Fristverlängerung (siehe auch 'Allgemeines').
Master-Studierende
- Studierende, die gemäss Zulassungsentscheid
zugelassen worden sind, können im ersten Semester kein Urlaubssemester
beantragen.
Kurzfristiger
Urlaub
- Studierende, die wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Todesfall im
engsten Familienkreis oder anderen zwingenden Gründen dem Unterricht mehr als
eine Woche fernbleiben müssen, klären dies direkt mit den betroffenen
Dozierenden (Von der Rektoratskanzlei wird dazu kein Formular abgegeben).
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