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Kontakt
Sachbearbeitung Akademische Angelegenheiten
Tel. +41 44 632 23 69
Wenn eine Privatdozentin oder ein Privatdozenten vorübergehend keine Vorlesungen an der ETH Zürich halten kann, ist es möglich bei der Rektorin oder dem Rektor ein Gesuch um Befreiung von der Lehrverpflichtung für das kommende Studienjahr einzureichen.
Auf Gesuch der Privatdozentin oder des Privatdozenten erstellen wir an die Rektorin oder den Rektor die Verfügung für die Beurlaubung von der Lehrverpflichtung gemäss Art. 11 Abs. 2 der Habilitationsverordnung ETH Zürich vom 2. Juni 2004.
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