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Kontakt
Sachbearbeitung Akademische Angelegenheiten
Tel. +41 44 632 23 69
Das Habilitationsverfahren an der ETH Zürich ist in der Verordnung über die Habilitation an der ETH Zürich vom 2. Juni 2004 geregelt. Die Verfahrensdauer ist abhängig vom Departement und kann beim Departementsekretariat angefragt werden. Dort gibt es Erfahrungswerte.
Das individuelle Vorgehen ist wie folgt:
1. Der Kandidat oder die Kandidatin informiert das zuständige Departement über das Habilitationsgesuch, damit das Anliegen für die nächste Professorenkonferenz traktandiert werden kann.
2. Spätestens zwei Wochen vor dieser Konferenz reicht der Kandidat oder die Kandidatin das Gesuch bei der Sachbearbeitung Akademische Geschäfte ein. Diese leitet das Gesuch an das Departement weiter.
3. Zum 1. August 2008 wurde die Habilitationsverordnung angepasst. Neu sind alle Habilitanden dazu verpflichtet, zusätzlich zu den gedruckten Fassungen, eine übereinstimmende elektronische Fassung ihrer Arbeit an die ETH-Bibliothek abzugeben. >> Mehr Informationen dazu
Es ist möglich, an der ETH Zürich zu habilitieren ohne eine Habilitationsschrift einzureichen (Habilitationsverordnung ETH Zürich, Art. 4, Abs. 5a).
Das Verfahren der Umhabilitierung ist in der Habilitationsverordnung ETH Zürich, Art. 4 Abs. 5b geregelt. Diese Regelung gilt
a) Wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin bereits PD an einer anderen Hochschule ist oder
b) wenn er oder sie PD an einem ETH-Departement ist und der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin das Spezialgebiet aber einem anderen Departement zuordnet. Das Vorgehen ist gleich wie bei der Habilitation ohne Habilitationsschrift.
Habilitationsverordnung (PDF, 167 kB)
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