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Interne Lehrbeauftragte werden nicht entlöhnt. Als intern zählen (unabhängig vom Anstellungsgrad):
Ausnahme: Stellvertretungen können für max. 4 aufeinanderfolgende Semester zu 80% der festgesetzten Ansätze entlöhnt werden, jedoch max. SFr 6'000 pro Semester.
Externe Lehrbeauftragte werden durch eine Semesterpauschale entlöhnt, ausser sie verzichten auf eine Entlöhnung. Dazu zählen:
Emeritierte Professoren/innen, Titularprofessoren/innen im Ruhestand, Dozenten/innen und Privatdozenten/innen ohne ETH-Anstellung oder ohne Anstellung im ETH-Bereich.
Es gibt zwei Entlöhnungskategorien resp. -ansätze:
Die Lehrveranstaltungstypen Arbeit (A), Diplomarbeit (D) und Repetitorium (R) können gemäss der Weisung für die "Entschädigung für die Mitwirkung an Leistungskontrollen an der ETH Zürich" entlöhnt werden. Für diese Lehrveranstaltungstypen benötigen Dozierende keinen Lehrauftrag.
Lehrveranstaltungen, die von mehreren Dozierenden gehalten werden, werden aufgrund des Beteiligungsgrades entlöhnt.
Bei mehrfach geführten Lehrveranstaltungen wird nur eine voll entlöhnt. Wiederholungen werden mit dem Ansatz 0.7 entlöhnt.
Die ETH Zürich schliesst einen i.d.R. unbefristeten Teilzeit-Arbeitsvertrag mit externen Lehrbeauftragten (unselbständig Erwerbende) ab. Der Abschluss und die Kündigung der Verträge erfolgt durch die Personalabteilung auf Antrag des für den Lehrbeauftragten/die Lehrbeauftragte verantwortlichen Departements.
Bei externen Lehrbeauftragten mit Rechnungsstellung Arbeitgeber schliesst die ETH Zürich einen Vertrag direkt mit dem Unternehmen (AG oder GmbH) ab, wo der Lehrbeauftragte tätig ist.
Falls die Fortführung eines Lehrauftrags vom Departement nicht mehr beabsichtig wird, ist das Departement verpflichtet, den Lehrbeauftragten/die Lehrbeauftragte sowie die Raum- und Stundenplanung unverzüglich darüber zu informieren.
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