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Rektorat der ETH Zürich
 
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Leitung/Betreuung von Dissertationen

Kontakt

ETH Zürich
Doktoratsadministration
HG FO 23.4
Rämistrasse 101
8092 Zürich

Tel. +41 44 632 26 72

doktorat@ethz.ch


Sprechstunde

Mo – Fr, 11:00–13:00

Leitung und Betreuung der Doktorarbeit

Doktoratsverordnung (Art. 13)/Ausführungsbestimmungen (Punkt 5)

Die Doktorarbeit wird in der Regel von einem Professor oder einer Professorin im Sinne von Artikel 1 Professorenverordnung ETH (PDF, 502 kB) oder einem SNF-Förderungsprofessor oder einer SNF-Förderungsprofessorin geleitet.

Hauptamtlich an der ETH Zürich tätige Privatdozenten oder Privatdozentinnen und Titularprofessoren oder Titularprofessorinnen können Doktorarbeiten leiten. Sie benötigen dazu die Genehmigung des betreffenden Departements.

Werden Doktorarbeiten von Privatdozenten resp. dozentinnen oder Titularprofessoren resp. -professorinnen der ETHZ geleitet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Leiter oder die Leiterin bestimmt bei Bedarf zusätzlich einen oder mehrere Betreuer bzw. eine oder mehrere Betreuerinnen der Doktorierenden.

Der Doktoratsausschuss bestimmt auf Antrag des Leiters oder der Leiterin einen Korreferenten oder eine Korreferentin und meldet diese der Rektorin bzw. dem Rektor. Dies kann gleichzeitig mit der Genehmigung des Forschungsplanes erfolgen und muss spätestens zwei Jahre nach der provisorischen Zulassung erfolgt sein. Weitere Experten können im Verlaufe des Promotionsverfahrens bestimmt werden.

Doktorierende erstatten dem Leiter oder der Leiterin auf eigenes Begehren oder auf Verlangen des Leiters oder der Leiterin über den Fortgang ihrer Arbeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Der Leiter oder die Leiterin nimmt dazu umgehend schriftlich Stellung.

Dissertationsleiter resp. -leiterin kurz vor der Emeritierung bzw. vor dem Austritt

Gemäss Doktoratsverordnung können nur im Amt stehende Professoren oder Professorinnen der ETH Zürich Dissertationen leiten. Nehmen Dissertationsleiter weniger als drei Jahre vor ihrer Emeritierung bzw. Pensionierung Doktorierende an, müssen folgende Punkte in Absprache mit dem Departement sichergestellt, schriftlich festgehalten und dem Prorektor für das Doktorat zur Kenntnis gebracht werden:

  1. eine allfällige Nachfolge in der Dissertationsleitung,
  2. die bis zum Abschluss der Dissertation notwendige Infrastruktur sowie
  3. die finanzielle Unterstützung der betroffenen Doktorierenden, sofern die Dissertation zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht abgeschlossen wäre.

Die Verantwortung über die Einhaltung dieser Absprachen obliegt dem Departement.

Referentenamt nach Emeritierung bzw. Austritt

Dissertationsleiter/innen werden bis zu einem Jahr nach ihrer Emeritierung, Pensionierung oder Austritt als Referenten/Referentinnen in Doktorprüfungen bestätigt. Für die Genehmigung des Amtes als Referent/in ist das Departement zuständig. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens ein Professor bzw. eine Professorin im Sinne von Artikel 1 Professorenverordnung ETH (PDF, 502 kB) oder ein SNF-Förderungsprofessor bzw. eine SNF-Förderungsprofessorin als Korreferent bzw. Korreferentin beigezogen wird.

 

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