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Doktorprüfung

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ETH Zürich
Doktoratsadministration
HG FO 23.4
Rämistrasse 101
8092 Zürich

Tel. +41 44 632 26 72

doktorat@ethz.ch


Sprechstunde

Mo – Fr, 11:00–13:00

(Doktoratsverordnung Art. 25)


Die Doktorprüfung besteht aus einer mindestens einstündigen mündlichen Prüfung über das Fachgebiet bzw. die Fachgebiete der Doktorarbeit. Sie wird von der Prüfungskommission abgenommen.

Die Departementskonferenz legt fest, wie weit die Doktorprüfung öffentlich ist.

Die Doktorprüfung findet spätestens sechs Jahre nach der Immatrikulation statt. In Ausnahmefällen kann der Rektor bzw. die Rektorin auf Antrag des Departements eine Verlängerung genehmigen.

Beurteilung der Doktorarbeit und mündliche Prüfung

(Doktoratsverordnung Art. 26)

Referent und Korreferent(en) erstellen je ein schriftliches Gutachten über die Doktorarbeit und reichen dieses dem Departement vor der Prüfung ein.

Die Prüfungskommission bewertet sowohl die Doktorarbeit als auch die mündliche Prüfung als bestanden oder nicht bestanden und erstattet den betreffenden Departementskonferenzen Bericht.

Referat und Korreferat müssen keine bestimmte Form einhalten. Es ist aber üblich diese wie folgt zu gliedern:
- Kurze Zusammenfassung der Dissertation
- Bewertung der Arbeit
- Empfehlung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation

Referat und Korreferat sollten ca. 3 Wochen vor der mündlichen Prüfung beim Departementssekretariat eingereicht werden.

Die minimale Prüfungskommission muss bei der Doktorprüfung physisch anwesend sein. Eine allfällige Zuschaltung über Videokonferenz ist nur bei der weiteren unabhängigen sachverständigen Person sowie bei zusätzlichen Korreferenten oder Korreferentinnen zulässig. Genauere Angaben sind der Weisung des Rektors über die physische Anwesenheit von Mitgliedern einer Prüfungskommission bei Doktorprüfungen (PDF, 35 kB) zu entnehmen.

Entschädigung für externe Korreferate

In der Weisung über die Entschädigung für die Mitwirkung an Leistungskontrollen an der ETH Zürich (PDF, 53 kB) wurde festgelegt, dass für externe Korreferate bei Dissertationen, einschliesslich allfälliger Präsenz an der Doktorprüfung, eine Entschädigung von CHF 400 ausbezahlt werden muss. Davon ausgenommen sind Korreferenten bzw. Korreferentinnen mit Anstellung im ETH-Bereich oder der Universität Zürich. Die Entschädigung geht zulasten der Professur, welche für die Leitung der Arbeit zuständig war.


Abrechnung für im Auftrag der ETH geleistete Dienste (PDF, 252 kB, Login erforderlich)

 

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