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ETH Zürich
Doktoratsadministration
HG FO 23.4
Rämistrasse 101
8092 Zürich

Tel. +41 44 632 26 72

doktorat@ethz.ch


Sprechstunde

Mo – Fr, 11:00–13:00

Doktoratsverordnung ETH

Doktoratsverordnung (PDF)

(inkl. Ausführungs-bestimmungen der Rektorin)

Wer kann sich bewerben?

Um Zulassung zum Doktorat können sich grundsätzlich alle Hochschulabsolventen bzw. -absolventinnen mit einem universitären Diplom- oder Master-Abschluss bewerben. Ausgenommen sind Fachhochschulabschlüsse sowie Master der universitären Weiterbildung wie z.B. ein MAS (Master of Advanced Studies) oder ein DAS (Diploma of Advanced Studies). Ansonsten bedarf es der definitiven Zusage eines ETH-Professors bzw. einer ETH-Professorin die Dissertation zu leiten. Die Einwilligung erfolgt mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Doktoratsadministration keine Dissertationsleiter vermittelt.

Um einen Dissertationsleiter zu finden besuchen Sie am besten die Website des Departements, an dem Sie doktorieren möchten und kontaktieren direkt die Professoren, die in Frage kommen. Weitere Informationen finden Sie beim AVETH oder auf den folgenden Seiten:

- Departemente der ETH Zürich

- ETH Research Database

Wer kann eine Dissertation leiten?

Die Dissertation darf geleitet werden von Professoren im Sinne von Art. 1 der Professorenverordnung d.h.:

- ordentlichen Professoren ETH Zürich
- ausserordentlichen Professoren ETH Zürich
- Assistenzprofessoren ETH Zürich
- SNF-Förderungsprofessoren ETH Zürich

Ebenso können hauptamtlich an der ETH Zürich tätige Privatdozenten und Titularprofessoren Doktorarbeiten leiten. Sie benötigen dazu aber die Genehmigung des Departements. Das dafür notwendige Bewilligungsformular (PDF, 63 kB) für Privatdozenten und Titularprofessoren muss zusammen mit der Anmeldung zum Doktorat eingereicht werden. Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang, dass bei der Leitung der Dissertation durch einen Privatdozenten oder Titularprofessor mindestens ein Korreferent Professor im Sinne von Art. 1 der Professorenverordnung oder SNF-Förderungsprofessor sein muss.

Professoren werden bis zu einem Jahr nach ihrer Emeritierung als Referenten in Doktorprüfungen bestätigt. Für die Genehmigung des Amtes als Referent nach dem Austritt ist das Departement zuständig (Sicherstellung der Infrastruktur und der Finanzierung). Dabei ist zu beachten, dass in dem Jahr nach der Emeritierung bzw. dem Austritt mindestens ein Professor im Sinne von Art. 1 Professorenverordnung als Korreferent beigezogen werden muss. Nach diesem Jahr müssen emeritierte Professoren die Leitung der Dissertation niederlegen und ein neuer Leiter muss bestimmt werden.

Wer darf Korreferent sein?

Neben dem Dissertationsleiter muss mindestens ein Korreferent bestimmt werden. Es gibt keine weiteren Bestimmungen zur Anzahl der Korreferenten.

Grundsätzlich darf jeder als Korreferent hinzugezogen werden. Zu beachten ist aber, dass mindestens eine der an einer Dissertation beteiligten Personen (Referent/Korreferent) ein Professor im Sinne von Art. 1 der Professorenverordnung oder SNF-Förderungsprofessor sein muss. Korreferenten, die nicht zur letzteren Gruppe gehören, müssen vom zuständigen Departement bestätigt werden. Informationen über die Bewilligung von Korreferenten, erteilt das zuständige Departementssekretariat. Die Korreferenten sollten möglichst schon bei der Ausarbeitung des Forschungsplans – also im ersten Jahr der Dissertation – ernannt werden. Die Korreferenten müssen jedoch spätestens zwei Jahre nach der Zulassung zum Doktorat feststehen.

 

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