Verfassen der Doktorarbeit
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ETH Zürich
Doktoratsadministration
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Rämistrasse 101
8092 Zürich
Tel. +41 44 632 26 72
doktorat@ethz.ch
Sprechstunde
Mo – Fr, 11:00–13:00
Bevor
Sie mit dem Schreiben der Doktorarbeit beginnen, lohnt es sich einige formale
Aspekte zu beachten.
Allgemeines
- Das
Titelblatt muss nach den Bestimmungen des Anhangs 2 der Ausführungsbestimmungen
der Rektorin zur Doktoratsverordnung (RSETHZ 340.311) gestaltet werden. Siehe
auch Vorlage Titelblatt (PDF, 36 kB).
- Die Doktorarbeit muss eine
Zusammenfassung sowohl in einer Schweizer Amtssprache als auch in Englisch
sowie einen Lebenslauf enthalten. Bei der elektronischen Version kann der
Lebenslauf aus Diskretionsgründen weggelassen werden.
- Achten Sie auf korrekte
Zitationen und Quellenangaben bei wörtlich oder sinngemäss übernommenen
Textpassagen, Abbildungen, Tabellen usw. aus anderen Werken. Siehe auch "Zitier-Knigge" - Merkblatt Plagiate (PDF, 126 kB).
- Die Übernahme von
Textpassagen, Abbildungen, Tabellen usw. aus anderen Werken ist
urheberrechtlich nur gestattet, wenn das Zitat zur Erläuterung, als
Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch
diesen Zweck gerechtfertigt ist (Art. 251 Urheberrechtsgesetz).
In allen andern Fällen ist die Zustimmung des Inhabers des Vervielfältigungsrechts
einzuholen.
- Nach der Genehmigung
durch die Departementskonferenz dürfen Titel und Inhalt der Dissertation nicht
mehr geändert werden (Ausführungsbestimmungen der Rektorin, Ziffer 9).
Urheberrechte
- Die Urheberrechte an einer Dissertation liegen alleine beim Autor bzw. dem Doktoranden (Art. 34 Doktoratsverordnung ETH Zürich).
- Mit der Ablieferung der elektronischen Fassung
der Doktorarbeit erhält die ETH Zürich das Recht, sie öffentlich zugänglich zu
machen und Archivierungsmassnahmen zu treffen. Vorbehalten bleiben eine
anderslautende schriftliche Erklärung des oder der Doktorierten (sog.
Verzichtserklärung) oder entgegenstehende Rechte Dritter (Art. 34 Abs. 5
Doktoratsverordnung ETH Zürich).
- Der Autor bzw. der Doktorand kann die Nutzungsrechte an seinem Werk
teilweise oder vollständig an Dritte übertragen (z. Bsp. an einen
Verlag).
- Von einer vollständigen Übertragung der Nutzungsrechte wird abgeraten.
Es wird empfohlen, sich selbst vertraglich ein beschränktes Recht zu
sichern (z.B. zur Anfertigung und Weitergabe von Kopien, zur
elektronischen Weiterverbreitung des Werkes usw.). Hier eine entsprechende Vereinbarung (PDF, 112 kB).
Kumulative Dissertationen
In einer kumulativen Dissertation werden Artikel, welche
bereits bei einem Verlag publiziert oder zur Publikation eingereicht wurden, in
eine Dissertation integriert1:
- Vor
dem Druck der Doktorarbeit muss der Autor bzw. der Doktorand die vom jeweiligen
Verlag eingeräumten Weiterverwendungsmöglichkeiten und deren Bedingungen abklären.
Diese sind Bestandteil der Verlagsverträge oder lassen sich auch der sogenannten Sherpa-Romeo-Liste
entnehmen.
- Es empfiehlt sich ebenso,
vorrangig zu prüfen, ob gegebenenfalls weitere Rechte oder vertragliche
Absprachen (z.B. mit dem SNF oder anderen Fördereinrichtungen) betroffen
sind.
- Meist problemlos ist die
Verwendung des Preprint (unbegutachtetes Autorenmanuskript).
- Nur wenn es die
Copyrightbestimmungen erlauben, dürfen Artikel im Postprint (begutachtetes
Autorenmanuskript) in die Dissertation eingefügt werden.
- Der überwiegende Teil der Verlage
gestattet keine Weiterverwendung der endgültigen Verlagsversion oder des
publizierten Artikels, ausser Sie gelten die entsprechenden Rechte wie bei
einem Sonderdruck ab.
- Allenfalls verlangt der
Verlag, dass bestimmte Erklärungen angebracht werden.
- Bei Co-Autorenschaften
muss für die Weiterverbreitung das Einverständnis aller Koautoren eingeholt
werden.
Hinsichtlich der Archivierung, der Bereitstellung zur
Ausleihe und der Weiterverwendung sowohl der Druck- als auch der elektronischen
Version von Dissertationen ist die ETH-Bibliothek darauf angewiesen, dass oben
aufgeführten Punkte beachtet und vorrangig geklärt werden.
Sollte eine Dissertation diesen Anforderungen nicht genügen,
kann das für den Autor Folgen haben.
Ist eine elektronische Veröffentlichung aus
urheberrechtlichen Gründen nicht möglich, so ist die elektronische Version
trotzdem einzureichen, zusammen mit einer Verzichtserklärung für die
Publikation in der e-Collection.
1
Vgl. Ziffer 8 Bst. b Ausführungsbestimmungen der
Rektorin zur Doktoratsverordnung